Verantwortungsgemeinschaft – eine neue Form der rechtlich abgesicherten Partnerschaft?
05.02.2024Idee: Persönliche Nähebeziehungen unbürokratisch rechtlich absichern
Die Zahl der Menschen ohne Partner nimmt zu, z.B. bei Senioren oder Alleinerziehenden oder kinderlosen Singles. Doch was tun, wenn diese Menschen im Alltag, bei Erkrankungen oder anderen Erledigungen Unterstützung brauchen?
Aktuell gibt es den Trend, dass sich Menschen zusammentun und sich umeinander kümmern, zum Beispiel „beste Freundinnen und Freunde“. Das Bundesjustizministerium will diese Form der Hilfestellung rechtlich besser stützen. Minister Marco Buschmann (FDP, Foto oben r.) schlägt deshalb die Einführung einer „Verantwortungsgemeinschaft“ vor.
Was ist damit gemeint?
Welchen Mehrwert soll die Verantwortungsgemeinschaft haben?
„Mit der Verantwortungsgemeinschaft soll der Vielfalt der Lebensentwürfe Rechnung getragen werden“, so Buschmann. „Auch jenseits von Ehe und Liebesbeziehungen übernehmen Menschen Verantwortung füreinander, z.B. in engen Freundschaften oder Senioren-WGs. Mit der Verantwortungsgemeinschaft soll den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht werden, solche persönlichen Nähebeziehungen unbürokratisch rechtlich abzusichern.“
Dazu gehören beispielsweise Auskunftsrechte im Krankenhaus oder die gemeinsame Führung des Haushalts.
Mehr Details dazu:
Voraussetzungen für eine Verantwortungsgemeinschaft:
- Notariell beurkundeter Vertrag
- Maximal sechs volljährige Vertragspartner
- Erfordernis eines tatsächlichen „persönlichen Näheverhältnisses"
Rechtsfolgen
- Keine Auswirkungen auf das Verhältnis von Eltern zu Kindern haben.
- Keine steuer-, erb- oder aufenthaltsrechtlichen Folgen
Verschiedene Stufen und Module
- Grundstufe: Zwischen den Vertragspartnern sollen alle Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen, die konkret an das Bestehen einer persönlichen Nähebeziehung anknüpfen. Vertragspartner einer Verantwortungsgemeinschaft sollen deshalb zum Beispiel bei der Auswahl eines rechtlichen Betreuers Berücksichtigung finden können (§1816 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das Bestehen einer Verantwortungsgemeinschaft soll außerdem Berücksichtigung finden, wenn die Möglichkeit einer Organspende geprüft wird (§ 8 Transplantationsgesetz).
- Modul „Auskunft und Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten“: In einer gesundheitlichen Notsituation soll jeder Partner der Verantwortungsgemeinschaft Auskunft von behandelnden Ärzten verlangen und den anderen Partner in Gesundheitsangelegenheiten vertreten können, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen; insoweit sollen ähnliche Regeln gelten wie beim Ehegattennotvertretungsrecht aus §1358 BGB.
- Modul „Zusammenleben“: Die Partner sollen sich im Falle des räumlichen Zusammenlebens eine gegenseitige Verpflichtungsermächtigung im Hinblick auf die Haushaltsführung einräumen können. Kraft dieser soll jeder Partner berechtigt sein, bei Bedarf Grundnahrungsmittel und notwendige Haushaltsartikel mit Wirkung für und gegen alle zu kaufen. Außerdem soll eine Regelung zur vorübergehenden Wohnungsüberlassung bei Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft getroffen werden.
- Modul „Pflege und Fürsorge“ (unter Prüfvorbehalt): Im Zuge der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zur Einführung der Verantwortungsgemeinschaft soll geprüft werden, inwieweit die Regeln des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes über die Pflege von nahen Angehörigen auch auf die Pflege von Partnern einer Verantwortungsgemeinschaft erstreckt werden können.
- Modul „Zugewinngemeinschaft“: Die Partner können Vorsorge für den Fall der Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft treffen. Bei Wahl des entsprechenden Moduls soll die Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft zur Folge haben, dass das während des Bestehens der Verantwortungsgemeinschaft erworbene Vermögen zwischen den Vertragspartnern ausgeglichen wird. Insoweit sollen die Regeln über den Zugewinnausgleich zwischen Eheleuten zur Anwendung gelangen. Das Modul soll nur gewählt werden können, wenn die Verantwortungsgemeinschaft lediglich aus zwei Personen besteht und beide nicht miteinander oder mit anderen Personen verheiratet sind.
Minister Buschmann stellt außerdem klar: „Am besonderen Schutz von Ehe und Familie wird sich durch die Einführung der Verantwortungsgemeinschaft nichts ändern. Sie wird Menschen das Leben etwas leichter machen, aber niemandem etwas wegnehmen."
Noch ist nichts entschieden: Das Bundesministerium der Justiz wird in den nächsten Monaten einen Gesetzentwurf erarbeiten.
Quelle: Bundesjustizministerium
Fotos: Anemonie123/Pixabay / St. Kugler/BMJ
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