Kampf gegen Gehwegparken: Bundesverwaltungsgericht stärkt Anwohnerrechte

07.06.2024

Urteil: Straßenverkehrsbehörde muss bei „erheblichen“ Verstößen einschreiten

Trotz der Parkraum-Not in vielen Städten: Viele Anwohnerinnen und Anwohner stören sich parkenden Autos auf Gehwegen, zum Beispiel beim halbseitigen Parken.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun am 6. Juni 2024 entschieden, dass Anwohner unter bestimmten Umständen Anspruch auf Prüfung und Maßnahmen gegen Gehwegparken haben. Diese Entscheidung fiel zugunsten von Klägern aus Bremen, die seit Jahren gegen die Behinderung durch parkende Autos auf den Gehwegen vor ihren Häusern vorgehen.

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Die parkenden Fahrzeuge müssen die Nutzung des Gehwegs erheblich einschränken, um eine Prüfungspflicht der Städte und Kommunen auszulösen. Was genau als „erhebliche Einschränkung“ gilt, ließ das Gericht jedoch offen. Der Anspruch der Anwohner ist zudem räumlich begrenzt und gilt nur für den Gehweg direkt vor ihren Grundstücken bis zur nächsten Querstraße.

 

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Geklagt hatten Anwohner von drei Straßen in Bremen, die von verbotswidrigem Gehwegparken betroffen sind. Die Mobilitäts- und Innenbehörde hatte Maßnahmen verweigert. Die Straßenverkehrsordnung verbietet zwar das Parken auf Gehwegen, doch mangels ausreichender Kontrollen bleibt dieses Verbot oft wirkungslos.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Urteile der Vorinstanzen teilweise auf und verpflichtete die Stadt Bremen, die Anliegen der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu prüfen. Dabei betonte das Gericht, dass das Verbot des Gehwegparkens nicht nur dem Allgemeinwohl, sondern auch den Anwohnern dient, die durch solche Verstöße erheblich beeinträchtigt werden.

 

Das Urteil könnte weitreichende Folgen für Städte und Kommunen in Deutschland haben, da es die Rechte der Anwohner stärkt und sie bei erheblichen Einschränkungen durch Gehwegparken Handlungsoptionen gibt.

 

Quelle: Bundesverwaltungsgericht Leipzig

 


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