Heizungsgesetz in Kraft getreten: Was gilt nun?

12.01.2024

Müssen alte Heizungen ‚rausgerissen‘ werden? Was bietet der Staat beim Umstieg auf erneuerbare Energie-Systeme?

Kaum ein politisches Thema hat die Bevölkerung in 2023 so aufgewühlt wie das "Heizungsgesetz"; vor allem auch, weil es von der Bundesregierung schlecht kommuniziert und handwerklich ungeschickt zusammengebastelt und obendrein von vielen Medien zerredet wurde. Nun aber sind zum Beginn 2024 das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, wie es amtlich-offiziell heißt) und die neuen Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten.

Was steht da jetzt eigentlich drin? Müssen jetzt alle „alten Gas- und Ölheizungen rausgerissen“ werden, wie mancherorts behauptet?

 

Über die wesentlichen Änderungen informiert das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK).

 

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Bis zu 70% Zuschussförderung

Zunächst einmal sei klargestellt (und das war auch von Anfang an so geplant): Bereits eingebaute Heizungen dürfen 2024 weiter betrieben und defekte Heizungen weiterhin repariert werden.
Wer aber nun eine neue „klimafreundliche“ Heizung mit „erneuerbarem“ System installieren will oder muss (etwa Wärmepumpe, Biomasseanlage oder Brennstoffzelle), erhält folgende Förderungen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW):

  • Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen offensteht.
  • Zusätzlicher Effizienzbonus von 5% für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen
  • Pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseheizungen
  • Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20% für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als 20 Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
  • Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu ver- steuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

 

Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70% betragen (d.h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt).

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Erste Anträge können voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 eingereicht werden.

 

Eins sollten Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer auch beachten: Noch immer ist es möglich, „herkömmliche“ und mit fossilen Energieträgern betriebene Heizungen neu einzubauen. Das GEG schreibt aber vor, dass spätestens ab 2028 alle neu eingebauten Heizungen verpflichtend mindestens zu 65% von erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.

 

Weitere Fördermöglichkeiten

Zudem können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 %: Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15%, plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).

 

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

 

Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

 

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Die technische Antragstellung beim BAFA für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen startet zum 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.

 

Weitere Infos

FAQ, beantwortet vom BMWK

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Gesetz für Erneuerbares Heizen (GEG)

 

Zusammenstellung: Achim Kaemmerer
Fotos: anzeiger24.de

 


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