Der „Soli“ bleibt: Bundesverfassungsgericht erklärt Erhebung für rechtmäßig

26.03.2025

FDP scheitert mit ihrer Beschwerde – Auch nach 30 Jahren ist die Abgabe zulässig, aber nur für bestimmte Gruppen

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf weiterhin erhoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden und damit die Verfassungsbeschwerden mehrerer ehemaliger FDP-Bundestagsabgeordneter abgewiesen. Sie hatten gegen die fortgesetzte Erhebung und den nur teilweisen Abbau des „Soli“ geklagt.

 

"Besonderer Finanzbedarf" weiterhin gegeben  

Nach Auffassung des Zweiten Senats erfüllt der Solidaritätszuschlag die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sogenannte Ergänzungsabgabe nach Artikel 106 des Grundgesetzes. Diese Art von Abgabe ist an einen besonderen Finanzbedarf des Bundes geknüpft. Im Falle des Solidaritätszuschlags sei dieser Bedarf weiterhin gegeben – konkret aus den finanziellen Folgen der deutschen Wiedervereinigung.

 

Banner-Lidl-Sept-2021

 

Zwar treffe den Gesetzgeber die Pflicht, die fortlaufende Erhebung solcher Abgaben regelmäßig zu überprüfen und bei Wegfall des Mehrbedarfs zu reagieren. Einen offensichtlichen Wegfall dieses Bedarfs sah das Gericht aber nicht. Der Gesetzgeber sei daher nicht verpflichtet gewesen, den Solidaritätszuschlag spätestens ab 2020 vollständig abzuschaffen.

 

Unzulässige Dauerabgabe?

Der „Soli“ war 1995 eingeführt worden und wird seither als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Nach einer Gesetzesänderung 2019 zahlen seit 2021 nur noch „Besserverdienende“ sowie Unternehmen den Solidaritätszuschlag in voller Höhe von 5,5 Prozent der Steuerlast. Für die meisten Steuerzahler entfiel er bereits.

 

Die Beschwerdeführer hatten unter anderem eine Verletzung der Eigentumsgarantie sowie des Gleichheitssatzes im Grundgesetz gerügt. Sie argumentierten, der Solidaritätszuschlag habe seine Berechtigung längst verloren und stelle eine unzulässige Dauerabgabe dar.
Dem folgte das höchste deutsche Gericht nicht. Die Karlsruher Richter betonten in ihrer Urteilsbegründung, dass der Gesetzgeber bei der Bewertung des Finanzbedarfs einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum habe.

 

Allerdings verfasste Richterin Wallrabenstein ein Sondervotum. Sie schloss sich zwar dem Ergebnis an, kritisierte aber die Begründung der Senatsmehrheit.

Das Urteil stärkt die Linie der Bundesregierung, den Solidaritätszuschlag schrittweise abzubauen, ohne ihn vollständig abzuschaffen. Für Unternehmen und Spitzenverdiener bleibt der Zuschlag damit weiterhin Teil der Steuerlast.

 

Quelle/Foto: Bundesverfassungsgericht

 


Ihr wollt uns Eure Meinung sagen? Gerne per Mail an

[email protected]