Bundesverfassungsgericht: Fußball-Bundesliga muss für mehr Sicherheit zahlen

14.01.2025

Urteil: Gebühren für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen in Bremen sind verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei sogenannten „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga in der Freien Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerde der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) wurde abgewiesen. Grundlage für die Gebührenregelung ist § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG), das seit 2014 Veranstaltern gewinnorientierter Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmern Kosten für zusätzlich eingesetzte Polizeikräfte auferlegt.

 

Begründung des Urteils

Das Gericht sah zwar einen Eingriff in die durch Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit der Veranstalter. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die Regelung sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß ist.

  • Formelle Verfassungsmäßigkeit: Die Gebührenregelung fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Bremen. Gebühren, die zur Deckung spezifischer Kosten einer öffentlich-rechtlichen Leistung dienen, unterscheiden sich klar von Steuern und sind als zulässige nichtsteuerliche Abgaben definiert.
  • Materielle Verfassungsmäßigkeit: Die Gebührenregelung erfüllt die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgt das legitime Ziel, den Mehraufwand der Polizei nicht der Allgemeinheit aufzubürden, sondern diejenigen Veranstalter heranzuziehen, die durch ihre gewinnorientierten Veranstaltungen erhöhte Sicherheitsmaßnahmen auslösen.
    - Zurechenbarkeit: Die Veranstalter von Hochrisikospielen veranlassen durch die Austragung ihrer Spiele eine gesteigerte Sicherheitsvorsorge und sind daher in besonderer Weise Nutznießer der polizeilichen Maßnahmen. Auch die Tatsache, dass Gefährdungen von Dritten (z. B. Fans) ausgehen, unterbricht die Zurechenbarkeit nicht.
    - Einschränkung der Berufsfreiheit: Die Gebühr belastet die Veranstalter nicht unangemessen, da sie nur für einen kleinen Teil von Veranstaltungen gilt, die durch ihre Gefährdungslage und Größe einen besonders hohen Polizeiaufwand erfordern.
  • Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG): Die Differenzierung zwischen gewinnorientierten und nicht gewinnorientierten Veranstaltungen sowie die Begrenzung auf Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmern ist sachlich gerechtfertigt. Sie stellt sicher, dass der Mehraufwand an die wirtschaftlichen Nutznießer der Polizeieinsätze gekoppelt wird.

 

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Das Urteil bezieht sich zunächst nur auf den Fall in Bremen, könnte aber auch auf die anderen Bundesländer und die anderen Liga-Clubs Auswirkungen haben.  

 

Mehr Details zum konkrekten Fall

 

DFL: Sicherheit außerhalb von Stadien ist staatliche Kernaufgabe"

Der deutschen Fußballliga (DFL) dürfte dieses Urteil nicht gefallen, hatte sie doch die Verfassungsbeschwerde zu einer früheren Entscheidung eingereicht. Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit außerhalb der Stadien sei „eine staatliche Kernaufgabe, die aus dem Gewaltmonopol des Staates folgt und die grundsätzlich aus Steuermitteln und nicht über Gebühren zu finanziere“ sei, hieß es in einer früheren Mitteilung.

Die 36 Clubs hätten in den vergangenen zehn Jahren rund 12,6 Milliarden Euro an Steuern und Abgaben entrichtet. Auch zur Gewährleistung sicherer Stadionerlebnisse hätten die Clubs und die DFL durch Fanarbeit, Sicherheitsdienste und Investitionen in die Stadion-Infrastruktur seit Jahren erhebliche finanzielle und personelle Beiträge geleistet. 

 

Werder Bremen rechnet mit 100.000 Euro zusätzlichen Belastungen pro "Risikospiel"

Tarek Brauer, unter anderem zuständig für die Sicherheitsinfrastruktur im Weserstadion, rechnete in einem früheren Statement die höhen finanziellen Belastungen für seinen Club vor: „Die DFL hat im ersten Schritt entschieden, uns 50 Prozent der Kosten in Rechnung zu stellen. Die weiteren 50 Prozent sollen folgen, wenn das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Stadt Bremen entscheidet [was ja jetzt geschehen ist, Anm.d.Red.]. Für uns bedeutet das eine Zusatzbelastung von circa 500.000 Euro je betroffenem Spiel. Insgesamt sprechen wir bereits über einen Betrag von knapp 2 Millionen Euro. Diese Belastung trifft uns in der Bundesliga nicht nur exklusiv, sie addiert sich auch zu den Kosten von über 100.000 Euro je Spiel, die wir als Veranstalter für Ordnungsdienst und Sicherheit am und im Stadion ohnehin aufwenden. Das ist für uns ein erheblicher Faktor und Wettbewerbsnachteil.“

 

Mit diesem Urteil wird klargestellt, dass Veranstalter von Großereignissen, die regelmäßig einen erheblichen Polizeieinsatz erfordern, an den dadurch entstehenden Kosten beteiligt werden können, ohne gegen das Grundgesetz zu verstoßen. 

 

Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht

 


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