
AfD: Schlappe bei Wahl zum Ausschussvorsitz – und nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht
18.09.2024Klage gegen Ab- und Nichtwahl von obersten Richtern abgewiesen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. September 2024 zwei Organklagen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag teilweise als „unbegründet“ zurückgewiesen und als „unzulässig“ verworfen. Zum einen wendet sich die AfD gegen die Abwahl des ihrer Fraktion angehörenden Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in der 19.Wahlperiode. Zum anderen rügt sie die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Vorsitzenden des Innenausschusses, des Gesundheitsausschusses und des Entwicklungsausschusses in der 20. Wahlperiode, bei denen die von ihr vorgeschlagenen Kandidaten jeweils keine Mehrheit erreichten.
Dadurch sei die Fraktion „in ihren Rechten auf Gleichbehandlung (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, GG) verletzt“.
Das sah der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts allerdings anders: „Die Antragstellerin kann sich zwar auf das Recht auf Gleichbehandlung bei der Besetzung der Ausschussvorsitze stützen“, heißt es in der Presseerklärung. „Die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitze und die Abwahl vom Vorsitz des Rechtsausschusses bewegen sich jedoch im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG). Weil es hier nicht um spezifische Statusrechte der Abgeordneten und Fraktionen, sondern allein um die Teilhabe an erst durch die Geschäftsordnung eingeräumten Rechtspositionen geht, ist der alleinige verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab das Willkürverbot.“
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Quelle: Bundesverfassungsgericht
Foto: Pixabay
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