Bundesverfassungsgericht: Keine staatliche Finanzierung mehr für die Partei „Die Heimat“

23.01.2024

Nachfolger der NPD ist für sechs Jahren von öffentlichen Zuschüssen ausgeschlossen

Ein Betätigungsverbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) war vor ein paar Jahren gescheitert, u.a. wegen einiger Formfehler und weil das Bundesverfassungsgericht keine „Umsturz-Bedrohung“ für den Staat in der verhältnismäßig „kleinen“ Gruppierung sah.

Nun haben der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung (Antragsteller) einen neuen Anlauf und mit einem neuen Ansatz bei der Nachfolge-Partei „Die Heimat“ gestartet – mit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht urteilte am 23. Januar 2024 einstimmig: Die Partei „Die Heimat“ wird „für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach §18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen“.

Begründung: „Art.21 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) sieht den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Teilfinanzierung vor. Ausgeschlossen sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.“

 

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"'Die Heimat' missachtet demokratische Grundordnung und Menschenwürde und zielt auf autoritäten Staat"

Diesen Fall sah das Bundesverfassungsgericht hier gegeben, denn: „Die Partei ‚Die Heimat‘ missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung und ist nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung ausgerichtet. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen ‚Volksgemeinschaft‘ ausgerichteten autoritären Staat. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen ‚Volksgemeinschaft‘ nicht angehören, und ist zudem mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Dass die Partei Die Heimat auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet ist, wird insbesondere durch ihre Organisationsstruktur, ihre regelmäßige Teilnahme an Wahlen und sonstigen Aktivitäten sowie durch ihre Vernetzung mit nationalen und internationalen Akteuren des Rechtsradikalismus belegt.“ 

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Das Grundgesetz wurde 2017 entsprechend geändert. Seitdem ist es möglich, einer Partei staatliche Finanzmittel zu entziehen, wenn sie verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

Zusammenstellung: Achim Kaemmerer
Foto: U.Pohlmann/Pixabay

 


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