StVO-Novelle: Was steht sonst noch drin?

19.03.2020

Haltverbot auf Schutzstreifen, unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse und weitere Maßnahmen

Neben der Neuregelung für den Mindestabstand zwischen Radfahrern und Autofahrern werden mit der StVO-Novelle noch weitere Maßnahmen und erhöhte Geldbußen in Kraft treten.

Für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe werden künftig die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht.

Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus künftig der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

 

Konkret heißt das u.a.:

  • Es werden Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben.
  • Außerdem wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (Verwarngeld: 55 Euro).
  • Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird von 15 auf 35 Euro angehoben.
  • Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird statt bis zu 15 Euro mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet.
  • Künftig kann das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße künftig die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.
  • Neu ist auch ein Fahrverbot für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.
  • Daneben werden weitere Geldbußen angehoben. Es werden künftig insbesondere bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen die Geldbußen verdoppelt.
  • Schon bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.
  • Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
  • Auch das sogenannte Auto-Posing kann künftig wirksam geahndet werden: Durch die StVO-Novelle kann die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben werden.



Carsharing und elektrisch betriebene Fahrzeuge: Maßnahmen für saubere Mobilität

Die geplanten Änderungen der StVO beruhen auf dem Carsharinggesetz, das die Voraussetzungen für die zuständigen Straßenverkehrsbehörden schafft, um Parkplätze zukünftig rechtssicher für das Carsharing auszuweisen.

Eingeführt werden u. a. ein neues Sinnbild, das als Grundlage für Zusatzzeichen Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und eine Plakette zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe zu befestigen ist.

 Carsharing-Schild

Quelle: BMVI


Sinnbild Plakette zur Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen:

Carsharing-Plakette

Quelle: BMVI


Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge

Die StVO-Novelle stellt klar, dass die zuständigen Straßenverkehrsbehörden Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge künftig durch ein Sinnbild auf der Fahrbahn hervorheben können


Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern: Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrern grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts: Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

 

Personenbeförderung auf Fahrräder: Auf Fahrrädern dürfen künftig Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.

 

Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer: Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

Gruenpfeil-Radfahrer

 Quelle: BMVI


Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen: Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wird dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

 

Einrichtung von Fahrradzonen: Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.

 

Auch Elektrokleinstfahrzeuge sollen hier künftig fahren dürfen: Die Straßenverkehrsbehörden werden Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen können.

Fahrradzone

Quelle: BMVI


Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen: Um die Sicht zwischen Straße und Radweg zu verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrern zu erhöhen, wird das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

 

Vereinfachung für Lastenfahrräder: Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, führen wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ ein, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.

Lastenfahrrad

Quelle: BMVI

 

Verkehrszeichen Radschnellwege: Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ soll in die StVO aufgenommen werden, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, wie z. B. auf sandigem Untergrund, möglich zu machen.

 Radschnellweg

Quelle: BMVI

 

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen: Die Straßenverkehrsbehörden können in Zukunft – z. B. an Engstellen ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.

Ueberholverbot-mehrspurig

Quelle: BMVI

 

Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung: Im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.

 

Neue Regelungen für Großraum- und Schwertransporte: Für die Beantragung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte ändert sich die Regelung zur zuständigen Behörde. Außerdem gibt es künftig bundeseinheitliche Gebühren. Diese Regelungen treten erst im Januar 2021 in Kraft.

 

Ausdrückliches Verbot von Blitzer-Apps: In der StVO-Novelle wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Fahrzeugführer Blitzer-Apps, z. B. auf Smartphones oder in Navigationssystemen, während der Fahrt nicht verwenden dürfen. Dies galt schon zuvor, wird jetzt aber nochmal deutlich klargestellt.

 

Einführung eines Sinnbilds „mehrfachbesetzte Personenkraftwagen“: Zwar wurde die Freigabemöglichkeit des Bussonderfahrstreifens für mehrfachbesetzte Personenkraftwagen gestrichen. Das neu eingeführte Sinnbild können die Straßenverkehrsbehörden jedoch fortan beispielsweise für die Durchführung von Verkehrsversuchen verwenden.

 


Die Verordnung soll "schnellstmöglich in Kraft treten".

In einem zweiten Schritt planen wir weitere Änderungen, unter anderem in der begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO.

 

Quelle: BMVI