Neue Häuser – mehr Parkplatzprobleme?

Wie geht die Stadt bei Bauanträgen mit der Stellplatzfrage um?

Hofstraße, Lindenstraße, Kunibertstraße, Gerhart-Hauptmann-Hof – überall in Hilden sind gerade diverse Wohnbebauungen geplant.

Einerseits entstehen so neue und dringend benötigte Wohnräume. Andererseits aber auch Beschwerden über Flächenfraß, versperrte Luftzufuhrschneisen – und Parkraumnot!

 

Rewe-Conrad

 

Denn bekannterweise fahren die meisten neuen Nachbarn bei ihrem Einzug gleich mit mehreren Pkw vor. Zwar schreiben die Bebauungspläne oftmals Stellplätze vor – aber die reichen meistens nicht. Und nicht jeder Garagenbesitzer nutzt die Garage auch wirklich zweckgebunden, sondern lieber als Abstellkammer – und stellt das Auto dann lieber auf der Straße ab (darüber haben wir vor längerer Zeit schon berichtet).

 

Wie also kann man hoffnungslos zugeparkte Wohnstraßen vermeiden? Was kann die Stadt tun?

Wir haben im Rathaus nachgefragt: Welche Richtlinien gibt die Stadtverwaltung bei Bebauungsplänen zur notwendigen Anzahl von Stellplätzen vor?

Hier die schriftlichen Antworten der Stadtverwaltung.

 

Wie viele Stellplätze pro Wohneinheit muss ein Bauherr schaffen?

In der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) war eine Richtzahl für den Stellplatzbedarf formuliert, u.a. „ein Stellplatz je Wohnung“. Jedoch wurde festgelegt, dass bei jedem Bauvorhaben der nachzuweisende Stellplatzbedarf im Einzelfall festzulegen ist. Die in der Landesbauordnung angekündigte Verordnung vom Land NRW wurde nicht vorgelegt.

In Hilden wird dennoch weiterhin in der Regel der Nachweis von einem Stellplatz je Wohneinheit gefordert, wenn nicht durch Vorlage eines Gutachtens ein anderer Stellplatzschlüssel begründet wird. Diese privaten notwendigen Stellplätze müssen für ein Bauvorhaben erstellt werden und dürfen nicht im öffentlichen Straßenraum nachgewiesen werden, sondern auf den Privatgrundstücken.

 


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Wird bei der Genehmigung eines B-Plans berücksichtigt, dass ein Haushalt auch mehr als ein Auto besitzen könnte?

Nein, da es keinen Sachzusammenhang zwischen der Genehmigung eines B-Plans und dem privaten Autobesitz gibt. Haushalte können mit mehr als einem PKW ausgestattet sein, aber auch ohne KFZ. Auch für diese muss ein Stellplatz mitgebaut werden. Um in einem Bebauungsplan individuelle Stellplatzzahlen festzuschreiben (also z.B. 1,5 Stellpl./1 Wohneinheit oder 2 Stellpl./1Wohneinheit), ist eine besondere städtebauliche Begründung erforderlich, die gerichtsfest darlegt, warum von der Regelvermutung abgewichen wird. Bei rund 29.000 Wohneinheiten und rund 29.000 privat zugelassenen Pkw in Hilden ist eine Abweichung von der Regelvermutung nicht zu begründen.

 

Werden bei Mehrparteienhäusern Tiefgaragen vorgeschrieben?

Der Bau von Tiefgaragen bei Mehrparteienhäusern hängt üblicherweise von der Lage des Grundstückes und von der Zahl der Wohneinheiten ab, die in dem Gebäude angeboten werden. In innerstädtischen Lagen ist eine Tiefgarage wahrscheinlicher als bei weiter außerhalb liegenden Grundstücken. Bei kleinen Mehrfamilienhäusern lohnt sich der Bau einer Tiefgarage oft wirtschaftlich nicht. Dazu kommt, dass Tiefgaragen-Plätze oft mit gekauft werden oder mit gemietet werden müssen.

Die Stadt kann mit Bebauungsplänen für Neubauvorhaben nur Angebote zum möglichen Bau von Tiefgaragen unterbreiten. Die Bauherrin bzw. der Bauherr entscheidet, ob sie oder er das Angebot annimmt und Tiefgaragen baut.

 

Welche Vorgaben zu Stellplätzen gelten bei Einzelhäusern/Einfamilienhäusern?

Grundsätzlich gelten die Vorschriften für alle Wohngebäude. Bei Einfamilienhäusern wird in den allermeisten Fällen eine Garage/ein Carport mit erstellt. Dazu kommt der Zufahrtsbereich, so dass meist mindestens zwei private Stellplätze je Wohnung (je Einfamilienhaus) vorhanden sind: einer in der Garage, einer davor.

 


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Für die Stadtverwaltung besteht keine Verpflichtung Parkbuchten o.ä. einzurichten, wenn neu gebaut wird. Ist es dennoch für Bauherren möglich, eine solche Option beim Bauantrag an die Stadt zu stellen?

Der Bauantrag beinhaltet lediglich die vorgesehene Bebauung auf dem privaten Baugrundstück. Die Anlegung von Parkbuchten im öffentlichen Verkehrsraum kann im Baugenehmigungsverfahren nicht beantragt werden.

Allerdings werden in Neubaugebieten i.d.R. Besucherparkplätze in einer Größenordnung zwischen 10 und 20% der Wohneinheiten erstellt.

Bei Neubauten in bestehenden Wohngebieten kann es sogar dazu kommen, dass durch neue Zufahrten zum Grundstück leider bisher als öffentliche Parkplätze genutzte Flächen im öffentlichen Verkehrsraum entfallen. Dies versucht die Verwaltung in der Regel - auch durch intensive Beratung - zu verhindern, muss es aber im Einzelfall zulassen.

 

Wer eine Garage baut, darf diese auch nur zum Abstellen des dafür vorgesehenen Fahrzeugs nutzen; und nicht als Abstellkammer, während das Auto stattdessen auf der Straße geparkt wird.
Wird dies von der Stadt kontrolliert?

Es ist möglich, eine Nutzungsänderung zu beantragen, sofern mehr Garagen vorhanden sind, als bauordnungsrechtlich gefordert werden. Eine flächendeckende Kontrolle im gesamten Stadtgebiet, insbesondere bei notwendigen Stellplätzen und Garagen kann aus personellen Gründen nicht erfolgen, da eine Kontrolle einen hohen bürokratischen Aufwand bedeutet.

Z.B. dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt nicht einfach auf das Grundstück gehen und private Garagen öffnen. Jede Besichtigung ist unter Vereinbarung eines Termins vorher anzukündigen und zu begründen, warum die Besichtigung durchgeführt werden soll. Nur im Fall von „Gefahr in Verzug“ könnte auf eine Ankündigung verzichtet werden. Vereinzelte Kontrollen finden allerdings statt.

 

Und wenn jemand dabei "erwischt" wird: Welche Handhabe hat die Stadt in diesem Fall?

Im Rahmen von ordnungsbehördlichen Verfahren wird bei notwendigen Stellplätzen die Zweckentfremdung geahndet, damit die Nutzung als Garage wieder aufgenommen werden kann.

 

Bericht: Achim Kaemmerer

 


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