
Kontaktverbot: NRW-Rechtsverordnung löst HIldener Allgemeinverfügung ab
Versammlungen und Veranstaltungen sind untersagt, Friseure und Kosmetikstudios miüssen schließen
Am Sonntag, 22. März 2020, hat das Land NRW eine neue Rechtsverordnung erlassen, um die Ausbreitung des Coronavirus eindämmen zu können. Demnach gilt landesweit unter anderem die Regelung, dass Versammlungen von mehr als zwei Personen grundsätzlich verboten sind. Ausgenommen davon bleiben Familien und Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Des Weiteren gelten Ausnahmen für zwingende berufliche Gründe oder zufällige Begegnungen im Nahverkehr oder bei der Versorgung für den täglichen Bedarf. Auch bestimmte Geschäfte wie Restaurants, Friseurgeschäfte und Kosmetikstudios müssen demnach geschlossen bleiben.
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Bereits am 20. März hat die Stadt Hilden eine Allgemeinverfügungen erlassen, die sogar über diese Landesregelung hinausging. Sie wird nun aufgehoben und durch die Anweisungen des Landes ersetzt.
Bei einem Verstoß gegen die Regelung drohen weiterhin hohe Strafen. Die landesweite Rechtsverordnung spricht von Ordnungsgeldern von nicht unter 200 Euro und bis zu 25.000 Euro. In allen Städten sind daher Polizei und Ordnungsamt wie schon am Wochenende im Einsatz, um die Umsetzung der Maßnahmen zu kontrollieren.
Bürgermeisterin Birgit Alkenings erklärt: „Auch wenn die beschlossenen Maßnahmen zum Teil hinter unseren zurückbleiben, bin ich sehr froh, dass wir nun landes- und größtenteils auch bundesweit einheitliche Regelungen haben. Das gibt den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch den Unternehmen Handlungssicherheit!“
Außerdem bedankt sich Birgit Alkenings bei all denjenigen, die schon an diesem Wochenende Versammlungen unter freiem Himmel vermieden haben: „Nur wenn wirklich alle ihre sozialen Kontakte einschränken, können wir die Verbreitung des Virus eindämmen!“
Landesregierung beschließt weitreichendes Kontaktverbot und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie
Offzielle Mitteilung der Landesregierung, 22. März 2020:
Die Landesregierung hat ein weitreichendes Kontaktverbot für Nordrhein-Westfalen per Rechtsverordnung erlassen. Demnach werden Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ausgenommen ist die Verwandten in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bleibt zulässig.
NRW-Mnisterpräsident Laschet (Pressefoto: Land NRW)
Zur Umsetzung der Rechtsverordnung sind die zuständigen Behörden gehalten, die Bestimmungen energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei unterstützt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zuständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen.
Neben dem weitreichenden individuellen Kontaktverbot hat die Landesregierung weitere Restriktionen beschlossen. Einige zentrale Änderungen im Überblick:
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
Besuche sind grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe
Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen.
Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.
Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.
Handel
Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal), unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.
Gastronomie
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt.
Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf ist zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen
Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind. Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.
Bibliotheken
Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.
Diese Rechtsordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft soll vorerst ca. zwei Wochen gelten.