Hartz IV geht – Bürgergeld kommt: Einigung im Vermittlungsausschuss

24.11.2022

Ab 2023: 50 Euro mehr, Sanktionen bleiben, Schonvermögen soll geringer ausfallen

Eigentlich ist eine Bundesregierung ja dazu da, Gesetze zu entwickeln und dann zu beschließen. Wenn aber diese Gesetze durch die Ländervertretungen – also den Bundestag – bestätigt werden müssen, in den Bundesländern aber mehrheitlich gegensätzliche Parteien am längeren Hebel sitzen, dann kann auch die stärkste Regierungsmehrheit nicht viel ausrichten.

 

So war es einmal mehr zu erleben im Streit um die Einführung des Bürgergeldes. Ein scheinbar neues Sozialhilfe-System, mit dem die SPD wohl ihre Hartz IV-Bürde abstreifen wollte.

Weil der ursprüngliche und von der Ampel-Koalition verabschiedete Gesetzentwurf der CDU/CSU „zu sozial“ und nicht hart genug gegenüber Leistungsbeziehern war (weniger Sanktionen bei Jobverweigerungen, längere „Vertrauenszeit“, großes „Schonvermögen“ etc.), wurde er im Bundesrat gestoppt.

Hier noch einmal die Pro & Contra-Argumente…

In einem solchen Fall wird der Vermittlungsausschuss eingeschaltet. Und der hat am Mittwochabend, 23. November, einen Kompromiss zwischen den konträren Positionen errungen.

 

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Die Einigung

Darin heißt es u.a.:

  • Die so genannte Karenzzeit, in der die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen werden, werden auf ein Jahr halbiert. Der Bundestagsbeschluss hatte zwei Jahre vorgesehen.
  • In der Karenzzeit wird das „Schonvermögen“ auf 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und auf 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person begrenzt.
    Das heißt: Dieses ersparte Kapital wird nicht angetastet, also nicht mit Leistungen verrechnet. Der Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 bzw. 30.000 Euro vorgesehen. Bei größeren Familien hätte dies sogar bis 150.000 Euro gereicht.
  • Bei selbst genutztem Wohneigentum soll eine neue Härtefallregelung gelten: Nach dem Gesetz zählt ein selbstgenutztes Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern zum Schonvermögen, bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Nach dem Kompromiss können auch größere Häuser bzw. Wohnungen zum Schonvermögen gerechnet werden, wenn andernfalls eine besondere Härte entstünde.
  • Gänzlich entfallen soll nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag beschlossene sechsmonatige Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären.
  • Bei solchen Sanktionen soll nach dem Vermittlungsergebnis ein dreistufiges System Anwendung finden: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Auch nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

 

Ansonsten gilt die Regelung aus dem Gesetzentwurf, dem auch die Länder zustimmen wollen: 

  • Die Freibeträge für Einkünfte zwischen 520 und 1.000 Euro sollen auf 30 Prozent angehoben werden.
  • Die Regelsätze sollen zum 1. Januar 2023 je nach Regelbedarfsstufe von 449 Euro auf bis zu 502 Euro ansteigen.

 

Detaillierte Infos gibt es hier..  

 

Diese Regelung wurde inzwischen vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet und kann zum Januar 2023 in Kraft treten...  

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Quelle: Deutscher Bundesrat
Foto: Vitaliy Shmidt/Pixabay

 


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