Falschparker zuparken: Keine gute Idee

Hildener Rechtsanwalt: Warum es juristisch heikel ist, Parksünder mit gleichen Mitteln zu „bestrafen“

Das hat bestimmt jeder schon einmal erlebt: Ein Falschparker behindert das eigene Fahrzeug so sehr, dass es nicht mehr aus der Parklücke heraus kann. Als noch dreister empfinden es die Geschädigten, wenn dies auf dem eigenen Privatparkplatz passiert. Wutschnaubend möchte man da den Parksünder „bestrafen“. Manche würden dies sogar mit den gleichen Mitteln tun: Den Falschparker ebenfalls zuparken – Wie Du mir, so ich Dir.
Ist vielleicht emotional nachvollziehbar – juristisch aber heikel. Denn damit erfüllt der „Den-Falschparker-Zuparkende“ den Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB.

„Wie jetzt?“, denkt da manch Betroffener. „Wieso werde ich jetzt der Täter, obwohl ich das Opfer bin?“

Der Hildener Rechtsanwalt Rainer Schlottmann erklärt in einem Gastbeitrag, was es damit auf sich
hat – und wie sich Betroffene trotzdem wehren können.

„Zunächst einmal: Ja, wenn man einen Falschparker absichtlich zuparkt, erfüllt man den Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB.

Nach § 240 Abs. 2 StGB liegt eine rechtswidrige Handlung vor, wenn das Verhältnis von Tathandlung – also die Ausübung von Gewalt oder das Drohen mit einem Übel – und Taterfolg außer Verhältnis steht und die Handlung deshalb als verwerflich zu bezeichnen ist. Ob ein verkehrswidriges Verhalten eine Nötigung darstellt, hängt entscheidend davon ab, ob das Verhalten, welches einem anderen Teilnehmer aufgezwungen werden soll, sich als Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellt. Unter Gewalt versteht man dabei die Anwendung physischen Zwangs, welcher sich bei dem anderen unmittelbar physisch auswirken muss.

Rainer Schlottmann Rechtsanwalt Hilden
Rechtsanwalt Rainer Schlottmann

Wer also einen anderen festhält oder sich mit seinem Pkw vor einem anderen Pkw querstellt, der bereitet ein gegenständlich wahrnehmbares und nur mit Kraftanstrengung zu überwindendes Hindernis.

Er wendet dann Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB an und macht sich somit strafbar.

Auf den ersten Blick scheint es also so, als würde das Interesse des Falschparkers gegenüber dem Interesse des eigentlichen Besitzers des Parkplatzes überwiegen, da der Falschparker diesen aufgrund des Zuparkens anzeigen kann.

Da weder eine Ordnungswidrigkeit noch – mangels befriedeten Besitztums – ein Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) vorliegt, kann der Parkplatzbesitzer auch kein Eingreifen von Polizei und Ordnungsbehörden erwarten.

Allerdings ist der Besitzer des Parkplatzes Falschparkern gegenüber nicht gänzlich machtlos, denn grundsätzlich stellt das unerlaubte Parken auf privaten Parkplätzen einen Eingriff in das durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geschützte Eigentum (§ 904 BGB) sowie den Besitz (§854 BGB) dar und ist somit verboten.

Der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Parkplatzes wird durch den Falschparker in seinen Rechten verletzt und ihm stehen somit einige Optionen offen, wie er gegen den „Parkplatzklau“ vorgehen kann, ohne sich dabei selber strafbar zu machen.

 

a) Die schnellste, aber sicherlich auch teuerste Lösung, ist der Anruf beim nächsten Abschleppdienst. Das Problem wird hier zwar rasch behoben, der Nachteil ist jedoch, dass der Auftraggeber die Abschleppkosten vorstrecken und dann im Nachhinein einklagen muss, was mit viel Ärger und Stress verbunden ist.

b) Eine zweite Möglichkeit ist es, Unterlassungsansprüche gegen den Falschparker geltend zu machen. Dabei kann sich der Eigentümer bzw. Besitzer des Parkplatzes gegen zukünftige rechtswidrige Eingriffe durch den Schädiger wehren, indem er von diesem eine Unterlassungserklärung fordert. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Falschparker tatsächlich nicht zur Nutzung des Parkplatzes berechtigt war und ist. Außerdem muss der Parkplatz so gekennzeichnet sein, dass für jedermann klar erkennbar ist, dass es sich um einen nicht öffentlichen Parkplatz handelt. In der Regel erfolgt dies durch Hinweisschilder.

Die Unterlassungserklärung durch den Falschparker garantiert dem geschädigten Parkplatzbesitzer nun, dass ein wiederholtes widerrechtliches Parken durch den Schädiger nicht stattfinden wird. Sollte der Falschparker dennoch erneut auf diesem Parkplatz parken, so drohen ihm, je nach Art der Unterlassungserklärung, zumindest erhebliche finanzielle Sanktionen (Vertragsstrafen).

Die oben beschriebenen Unterlassungsansprüche gegen die unberechtigte Nutzung von Privatparkplätzen kann der Eigentümer bzw. Besitzer des Parkplatzes gegen den Falschparker sowohl außergerichtlich, als auch durch Einschaltung eines Gerichts geltend machen.

Vor Gericht kann der betroffene Parkplatzinhaber dann seine Ansprüche sogar durch eine einstweilige Verfügung und/oder durch eine Klage durchsetzen. Aus Kostengründen empfiehlt es sich jedoch, den Falschparker zunächst außergerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht in Form einer Abmahnung, wobei man diese professionell von einem Anwalt erstellen lassen kann (sollte).

Die dafür anfallenden Kosten muss der Falschparker übernehmen, da sie einen Teil des Schadens darstellen, den der Parkplatzinhaber erleidet.
Mit dieser Abmahnung werden dann Unterlassungsansprüche geltend gemacht und der Falschparker wird aufgefordert, sein widerrechtliches Verhalten künftig zu unterlassen, also den Privatparkplatz nicht mehr zu nutzen. Dies muss vom Falschparker schriftlich bestätigt werden.

Zusätzlich muss der Falschparker für den Fall, dass er trotz dieser abgegebenen Unterlassungserklärung zukünftig erneut falsch parkt eine Strafe versprechen – und diese bei einem erneuten Falschparken selbstverständlich auch bezahlen. So kann man einem zukünftigen Falschparken erfolgreich entgegenwirken.“