Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen Impfpflicht ab, aber...

Gesetz muss aber noch im Hauptsacheverfahren überprüft werden

Mit einem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht wollten rund 300 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer den Vollzug des Gesetzes zur „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ verhindern (also die Nachweispflicht zu einer Immunisierung gegen Covid 19 für Beschäftigte im Gesundheitswesen). Doch die Richter lehnten diesen Antrag ab. Allerdings haben sie der Politik auch ein paar Hausaufgaben auf den Weg mitgegeben.

 

So verlautbart die ➤ Pressemitteilung vom 11. Februar: „Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht (…) als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. (…) Die gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären. (…)“

Schließlich, so das Urteil, bestehe weiterhin eine „große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen“.

 

Heißt also: Die Patientinnen und Patienten, die von dem medizinischen Personal betreut werden sollen, seien „auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen“ und müssen deshalb geschützt werden – und dazu solle die einrichtungsbezogene Impfpflicht dienen.

 

Banner-Lidl-Sept-2021

 

Zu den Klägerinnen und Klägern zählten u.a. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ungeimpfte Personen beschäftigen wollen, sowie Menschen, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Das Gericht meint aber: „Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind (…) grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.“

 

Mehr Aufklärung: Wer ist zuständig?

Damit wurde aber lediglich der Eilantrag zurückgewiesen, nicht aber die grundsätzliche Prüfung „an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung.“

 

Was bedeutet das jetzt wieder?

Das Bundesverfassungsgericht erklärt: „Die Vorschrift verweist auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. (…) Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet.“

 

Klingt mal wieder juristisch gestelzt, soll aber heißen: „Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.“

Vereinfacht gesagt: Der Gesetzgeber muss hier wohl noch ein paar Regelungen nachbessern.

 

So etwas ähnliches haben aber auch bereits Bayerns Ministerpräsident Markus Söder und NRW-Landesgesundheitsminister Karl-Josef Laumann angemerkt. ➤ Sie wünschen sich konkretere Richtlinien für die Gesundheitsämter: Wie sollen sie den Impfstatus der Beschäftigten überprüfen, und was sollen sie genau machen, wenn eine betroffene Person eben nicht geimpft ist?
Da gibt es noch einige Fragen zu klären…

Bericht: Achim Kaemmerer

Foto: pixxl-Teufel/QuinceCreative / Pixabay

 


Kein Corona-Beitrag von uns ohne die Bitte:
Haltet die Regeln ein.
Und seid auf der Hut!

……

 


Ihr wollt uns Eure Meinung sagen? Gerne per Mail an

[email protected]

oder als Kommentar bei Facebook
unter DeinHilden, DeinLangenfeld, DeinMonheim oder DeinHaan.

Euch hat unser Beitrag gefallen? Dann liked und teilt ihn gerne.