Bundesrat beschließt Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden
Keine Abschlagszahlung im Dezember – Und was ist mit der Energiepreisbremse?
Am 14. November 2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas sowie Kundinnen und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10. November 2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.
Was bedeutet das nun?
Entlastung beim Abschlag im Dezember
Für Haushaltskunden, bzw. Mieterinnen und Mietern, die über einen eigenen Gasanschluss und folglich ein eigenes Vertragsverhältnis zum Gaslieferanten verfügen, sowie kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas entfallen die Abschlagszahlungen für den Monat Dezember.
Die Entlastung wird auf Grundlage eines Zwölftels des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises errechnet. Beträge, die Letztverbraucherinnen und -verbraucher dennoch zahlen, sind vom Lieferanten in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.
Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung. Diese bemisst sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags, zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.
Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.
Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Gaszähler und ohne direktes Vertragsverhältnis mit dem Gaslieferanten, bei denen die Abrechnungen über ihre Vermieterinnen/Vermieter erfolgt, werden die Entlastung erst mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung spüren.
„Besonderheiten gelten dann wiederum für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde“, ergänzt das Bundeswirtschaftsministerium. „Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Zentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde, da bei Neuverträgen davon auszugehen ist, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.“
Erstattung über KfW
Die Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen können sich die ausgefallenen Dezemberzahlungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau erstatten lassen.
Nächster Schritt: Energiepreis-Bremse
Das Bundeswirtschaftsministerium erklärt: „Die Bundesregierung arbeitet derzeit intensiv an der Umsetzung der weiteren Entlastungen, konkret der Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen, die in einem nächsten Schritt verabschiedet werden sollen.“ Dann soll die „Bremse“ im Frühjahr ziehen – also vermutlich, wenn die Heizperiode beendet ist.
Quelle: Bundeswirtschaftsministerium
Foto: G.Altmann/Pixabay
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