Barrierefreiheit bei Internetseiten und Geräten: Was Unternehmen jetzt wissen und tun müssen
20.01.2025Neues Gesetz tritt Ende Juni 2025 in Kraft: Wer ist betroffen? Was ist zu beachten?
Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) umsetzt. Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am Wirtschaftsleben zu gewährleisten. Das Gesetz bringt für viele Unternehmen und Webseiten-Betreiber neue Anforderungen. Eine frühzeitige Vorbereitung ist entscheidend, um rechtzeitig compliant zu sein.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Das BFSG gilt für Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie Dienstleistende, die für Verbraucher tätig sind. Kleinstunternehmen (weniger als zehn Mitarbeitende und Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme ≤ 2 Millionen Euro) sind ausgenommen, sofern sie Dienstleistungen erbringen. Allerdings gelten diese Ausnahmen nicht für Kleinstunternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen.
Was bedeutet Barrierefreiheit?
Produkte und Dienstleistungen gelten als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind – ohne zusätzliche Erschwernis oder fremde Hilfe. Konkretisiert werden diese Anforderungen in der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung und der Norm EN 301 549, die sich auf die internationalen Richtlinien WCAG 2.1 stützt.
Betroffene Produkte und Dienstleistungen
Produkte
- Verbraucherendgeräte wie Computer, Tablets, Laptops (inkl. Betriebssysteme).
- Selbstbedienungsterminals (z. B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Ticketautomaten).
- Geräte für Telekommunikations- und audiovisuelle Dienste (z. B. Smartphones, Smart-TVs).
- E-Book-Lesegeräte.
Dienstleistungen
- Websites und Apps von Unternehmen, Onlineshops, Video-on-Demand-Plattformen und Banken.
- Telekommunikationsdienste.
- Personenbeförderungsdienste (inkl. Websites, Apps und Ticketdienste).
- E-Books und zugehörige Software.
Was müssen Webseiten-Betreiber beachten?
Websites und Apps müssen künftig barrierefrei gestaltet werden, insbesondere wenn sie Dienstleistungen wie Webshops, Buchungsformulare oder Kontaktmöglichkeiten anbieten. Hier die wichtigsten Anforderungen:
Erklärung zur Barrierefreiheit
Jede Website muss eine leicht zugängliche Erklärung enthalten mit:
- Informationen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit.
- Auflistung nicht-barrierefreier Teile.
- Kontaktmöglichkeit, um Barrieren zu melden.
Technische Umsetzung
Die Richtlinie EN 301 549 gibt detaillierte Vorgaben, etwa zur Navigation, Farbgestaltung und Bedienbarkeit. Hilfreich ist die Checkliste Digitale Barrierefreiheit der Aktion Mensch.
Welche Pflichten gibt es für Unternehmen?
Je nach Rolle eines Unternehmens gelten unterschiedliche Pflichten:
Hersteller
- Produkte dürfen nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie barrierefrei sind.
- Nachweis der Konformität durch technische Dokumentation und CE-Kennzeichnung.
- Bei Verstößen: Rückruf oder Rücknahme des Produkts.
Importeure und Händler
- Importeure dürfen nur barrierefreie Produkte vertreiben und müssen prüfen, ob Hersteller ihre Pflichten erfüllen.
- Händler dürfen keine Produkte verkaufen, die nicht den Anforderungen entsprechen.
Dienstleister
- Dienstleistungen wie Online-Banking, Onlineshops oder Apps müssen den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
- Verpflichtung zur Bereitstellung barrierefreier Informationen (z. B. in AGB).
Ausnahmen und Übergangsfristen
Unternehmen können von den Anforderungen abweichen, wenn:
- die Umsetzung das Produkt grundlegend verändern würde, oder
- eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt (z. B. organisatorische oder finanzielle Gründe).
In solchen Fällen müssen Unternehmen dies dokumentieren und der Marktüberwachungsbehörde melden.
Übergangsregelungen:
- Vor Juni 2025 eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis zu 15 Jahre weiter genutzt werden.
- Bereits geschlossene Verträge können bis Juni 2030 unverändert bestehen bleiben.
Strafen bei Verstößen
- Produktrückrufe oder Dienstleistungseinstellung: Bei Nichtkonformität können Behörden drastische Maßnahmen anordnen.
- Bußgelder: Bis zu 100.000 Euro möglich.
- Abmahnungen: Konkurrenten können Unternehmen bei Verstößen wettbewerbsrechtlich abmahnen.
Fazit: Frühzeitig handeln!
Unternehmen und Webseiten-Betreiber sollten jetzt mit der Umsetzung beginnen, um die neuen Barrierefreiheitsanforderungen bis Juni 2025 zu erfüllen. Hilfreiche Ressourcen wie die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Prüflisten wie die der Aktion Mensch bieten wertvolle Unterstützung.
Quelle: IHK Düsseldorf
Fotos/Icons: Pixabay
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