Silvester feiern – Was geht, was lässt man besser bleiben?

Partys, Alkoholverzehr, Feuerwerk, private Treffen, Ordnungsamt...

Wenn Weihnachten schon aufgrund der aktuellen Lage eingeschränkt wurde, wie soll dann erst Silvester aussehen?

Hier noch einmal die wichtigsten Infos

 


 

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Laut aktueller Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) NRW gilt Silvester und am Neujahrstag:

 

Zusammenkünfte

„Private Treffen im öffentlichen Raum sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt zu reduzieren. Maximal dürfen sich aber fünf Personen treffen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitzählen.“

 

Feuerwerk

„Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt.
Auf belebten Straßen und Plätzen (konkrete Festlegung durch die Kommunen) wird das Zünden von Feuerwerkskörpern untersagt sein.“

 

Dazu ergänzt die Stadt Haan auf Anfrage von anzeiger24.de: „Aus Sicht der Stadtverwaltung Haan besteht kein Bedarf, über die gesetzlichen Regelungen eines Party- sowie Ver- und Ansammlungsverbots hinausgehend Verbotszonen einzurichten. Zudem gibt es in Haan aktuell keine auffälligen Szenetreffs wie z. B. die Domplatte in Köln oder Bereiche der Düsseldorfer Altstadt. Ferner besteht in Deutschland ein Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern der Klasse 2, so dass auch hier eine Grundlage für ein gemeinsames Abschießen fehlt. Es ist somit eher eine geringere Gefährdungslage als in den vorangegangenen Jahren zu erwarten. Es dürften deutlich weniger Feuerwerkskörper verbraucht werden, ebenso sind Partys und Versammlungen verboten..“

 

Knaller und Böller, die schon vor dem Vebrot gekauft wurden, dürfen unter bestimmten Umständen gezündet werden, ergänzt die Stadt Haan: „Öffentliche Feuerwerke (wie z. B. zur Haaner Kirmes) sind untersagt, nicht aber das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im öffentlichen Raum durch einzelne Personen. In Ermangelung tatsächlich belebter Plätze in Haan besteht auch kein Bedarf, Verbotszonen dort zu definieren, wo sich Menschen (wider Erwarten) ansammeln könnten.“

Die Landesregierung appelliert allerdings in der Coronaschutzverordnung, „auch auf das private Feuerwerk zu Hause zu verzichten und bereits gekaufte Feuerwerkskörper nicht zu zünden. Damit können Verletzungen vermieden werden, die das derzeit ohnehin sehr stark belastete Gesundheitssystem zusätzlich in Anspruch nehmen würden.“

Vielleicht kann man sich auch auf Wunderkerzen beschränken...?

 


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Ordnungsamt und Polizei im Einsatz

Wie wird die Stadt Haan mit der Situation umgehen? Antwort: „Es besteht auch kein Anlass zu einem erhöhten Einsatz städtischer Dienstkräfte. Auch die Weihnachtsfeiertage verliefen ruhig. Die Stadtverwaltung geht davon aus, dass ihre Einwohner*innen wie in den vergangenen Monaten bemüht sind, das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten, um die miteinander erzielten Fortschritte nicht zum Jahreswechsel zunichte zu machen.“


Und auch die Polizei in NRW werde "keine beliebigen Kontrollen" in Privatwohnungen durchführen, kündigte Landesinnenminister Herbert Reul am Dienstagvormittag in einem Pressestatement an: "Es gilt wie das gleiche an Weihnachten: die Polizei wird nicht um den Weihnachtsbaum herumlaufen. Wenn aber jemand meint, er oder sie müsse mit einer großen Party über die Strenge schlagen, dann werden wir eingreifen." Die Beamten werden dabei "die Verhältnismäßigkeit" von Maßnahmen beachten und die Situationen "abwägen", so Herbert Reul.

 

Geldbußen

Wer „vorsätzlich“ oder „fahrlässig“ gegen die Verordnung verstößt, muss mit saftigen Strafen rechnen, heißt es in der Coronaschutzverordnung: „Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.“

 


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Ordnungswidrig handelt beispielsweise, wer

  • Partys, Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt oder daran teilnimmt,
  • im öffentlichen Raum mit anderen Personen als den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstands zusammentrifft oder mit mehr als fünf Personen, nicht mitgezählt Kinder bis einschließlich 14 Jahren, aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand zusammentrifft
  • im öffentlichen Raum alkoholische Getränke verzehrt
  • öffentlich ein Feuerwerk veranstaltet
  • Feuerwerkskörper oder andere Pyrotechnik verkauft oder erwirbt
  • eine gastronomische Einrichtung betreibt
  • zwischen 23 Uhr und 6 Uhr alkoholische Getränke verkauft


anzeiger24.de und die Stadtverwaltung wünschen wünschen allen Haaner*innen einen friedlichen Jahresausklang und einen gesunden, optimistischen Start ins nächste Jahr – soweit dies machbar ist und ohne Folgeschäden bleibt.

 

Denkanstoß: Oder sollte man vielleicht ganz verzichten und später die Partys nachholen…?
 

Text: A.Kaemmerer
Fotos: Ulrike Mai/Diana Kühn / Pixabay


Kein Corona-Beitrag von uns ohne die Bitte:
Haltet die Regeln ein.
Und seid auf der Hut!

……

 


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