Karfreitag: Hamburg ändert Tanzverbot-Regelung
28.03.2024Diskussion: Ist der „stille Feiertag“ noch zeitgemäß?
In Deutschland gibt es zwar die Trennung von Staat und Religion. Aber an den „Stillen Feiertagen“ (Volkstrauertag, Allerheiligen, Totensonntag, Karfreitag) wird weiterhin nicht gerüttelt. Der Hamburger Senat hat das Tanzverbot am Karfreitag gelockert – wenn auch nur ein wenig. Die Ruhezeit am „stillen Feiertag“, in der öffentliche Tanzveranstaltungen untersagt sind, beginnt nun erst um 5 Uhr morgens und endet um Mitternacht. Bislang galt das Verbot von 2 Uhr am Karfreitag bis 2 Uhr am Karsamstag. Diese Änderung ermöglicht es, dass Veranstaltungen, die am Gründonnerstagabend beginnen, bis in die frühen Morgenstunden des Karfreitags fortgeführt werden können.
Es wurde jedoch betont, dass der Karfreitag als stiller Feiertag weiterhin geschützt bleibe. Außerdem sei die Neuregelung in Abstimmung mit Vertretern der evangelischen und katholischen Kirche erfolgt. Die Regierungsparteien SPD und Grüne bezeichnen diesen Schritt als „zeitgemäß“, weil die Bedürfnisse sowohl religiöser Bürger als auch derjenigen, die am Donnerstagabend ausgehen möchten, berücksichtigt werden.
Karfreitag – Wann in welchem Bundesland ein Tanzverbot gilt
Zu diesen Zeiten gilt an den Kar- und Ostertagen in den 16 deutschen Bundesländern ein Tanzverbot:
- Baden-Württemberg: Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr
- Bayern: Gründonnerstag 2 Uhr bis Karsamstag 24 Uhr
- Berlin: Karfreitag 4 Uhr bis 21 Uhr
- Brandenburg: Karfreitag 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr
- Bremen: Karfreitag 6 Uhr bis 21 Uhr
- Hamburg: Karfreitag 5 Uhr bis 24 Uhr
- Hessen: Gründonnerstag 4 Uhr bis Karsamstag 24 Uhr
- Mecklenburg-Vorpommern: Karfreitag 0 Uhr bis Karsamstag 18 Uhr
- Niedersachsen: Gründonnerstag 5 Uhr bis Karsamstag 24 Uhr
- Nordrhein-Westfalen: Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 6 Uhr
- Rheinland-Pfalz: Gründonnerstag 4 Uhr bis Ostersonntag 16 Uhr
- Saarland: Gründonnerstag 4 Uhr bis Karsamstag 24 Uhr
- Sachsen: Karfreitag 0 Uhr bis 24 Uhr
- Sachsen-Anhalt: Karfreitag 0 Uhr bis 24 Uhr
- Schleswig-Holstein: Karfreitag 2 Uhr bis Karsamstag 2 Uhr
- Thüringen: Karfreitag 0 Uhr bis 24 Uhr
Verboten sind außerdem (Allgemeines Recht, SGV NRW, §6) bis Karsamstag, 6 Uhr:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (Ausnahme: Großmärkte, nur bis 3 Uhr)
- sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste
- der Betrieb von Freizeitanlagen mit tänzerischen oder artistischen Darbietungen
- der Betrieb von Spielhallen u.ä. sowie gewerbliche Annahme von Wetten
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, einschließlich Tanz
- die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind
- Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.
- Bei Rundfunksendungen ist „auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen“.
Soll der stille Feiertag bewahrt bleiben?
Stellt sich natürlich die Frage: Sind solche Regelungen eigentlich noch zeitgemäß? Immerhin ist ein Großteil der Bevölkerung nicht religiös, bzw. nicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft oder Kirche zugehörig.
Und viele Menschen wissen noch nicht einmal, was eigentlich an Karfreitag und zu Ostern gefeiert wird. Sollen diese Menschen dann auch am Feiertag "still" bleiben...?
Eine Umfrage von Yougov zeigt sogar, dass die Hälfte der Deutschen eine Lockerung des Tanzverbots befürwortet, während ein Drittel dagegen ist.
Baden-Württembergs Innenministerium verteidigt das Tanzverbot als einen "Tag der Besinnung und Andacht", der nicht zu einem gewöhnlichen Tag werden sollte.
Bericht: Achim Kaemmerer
Quelle: Katholische Nachrichten-Agentur
Fotos: M.Wall/congedesign / Pixabay
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