Wo dürfen Paketboten eigentlich halten oder parken?

17.12.2022

In vollen Innenstädten ist der Job nicht immer einfach – wie gehen die Lieferanten damit um?

Sie gehören mittlerweile zum normalen Stadtbild, sind sozusagen Teil der Verkehrskultur: die Paketlieferfahrzeuge, die die Bedürfnisse der Online-Shopper befriedigen. Der Job ist nicht immer einfach für die Fahrer. Denn insbesondere in Groß- und Innenstädten gibt es oftmals nicht genug Platz, um „mal eben“ anzuhalten, auszusteigen und in ein Haus zu gehen. Manchmal kommt es dann zu unwirschen Reaktionen von ungeduldigen anderen Verkehrsteilnehmen.

 

Ein Anlass für uns, einmal zu fragen: Wo dürfen die Paketdienste eigentlich „legal“ anhalten, wenn es keinen eindeutigen Parkraum gibt? Ist das Halten in der „zweiten Reihe“ erlaubt?

 

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Nicht länger als drei Minuten – Verkehr nicht behindern oder gefährden

Eigentlich sind die Regeln nicht so kompliziert: Im Forum bussgeldkatalog.de heißt es beispielsweise:
„Prinzipiell darf jeder Kfz-Führer zum Halten die zweite Reihe benutzen (…) ob zum Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen oder um sich kurz zu orientieren. Wichtig ist dabei jedoch, dass es sich wirklich um ein Halten in zweiter Reihe handelt und kein Parken. Es gilt also, dass Ihr Fahrzeug nicht länger als drei Minuten dort stehen darf und Sie jederzeit in der Lage sein müssen, es weg zu fahren. Obendrein darf Ihr Halten in zweiter Reihe keine Behinderung für den restlichen Verkehr darstellen.“

Das gilt beispielsweise für Taxis oder eben Lieferfahrzeuge. Sie müssen natürlich in jeder Situation die Verhältnismäßigkeit abwägen, inwiefern sie eine Behinderung oder Gefahr für den Straßenverkehr darstellen. Und natürlich dürfen sie nicht in einem Bereich stoppen, wo ein „absolutes Halteverbot“ gilt.

 

Sonderrechte genießen Einsatzfahrzeuge, die eine „hoheitliche Aufgabe“ erfüllen, also Polizei, Rettungsdienste, Feuerwehr etc.

Die Parkrvorschriften sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, §12 und §35.

 

Und wie sieht es in der Praxis aus?

Wie aber kommen die ohnehin sehr gestressten Paketboten mit diesen Regelungen in der Praxis klar? Schließlich gibt es immer wieder heikle Situationen.

 

Wir haben einmal bei der DHL nachgefragt. Pressesprecher Rainer Ernzer erklärt uns: „Unsere (tarifvertraglich angestellten) Fahrer sind angehalten, sich eigenverantwortlich an die StVO zu halten.“ Das bedeutet auch: Werden sie bei einer Ordnungswidrigkeit erwischt, müssen sie in der Regel auch das „Knöllchen“ zahlen.

 

Dennoch gibt es hin und wieder grenzwertige Vorkommnisse. „Wenn die Situation tatsächlich nicht anders zu lösen war, dann übernehmen wir ggf. die Kosten. Es kommt immer auf die Umstände an“, sagt Rainer Ernzer. Wie oft so etwas passiert, kann er allerdings nicht verraten.

 

Man könne solche Vorgaben ohnehin nicht verallgemeinern: „Es gibt Städte und Orte, die genug Parkraum oder Parkbuchten bieten.“ Und eben Kommunen, in denen die Lage schwierig für die Fahrer ist.

 

Der DHL-Pressesprecher appelliert daher an alle Beteiligten, „vernünftig miteinander umzugehen.“ Autofahrer sollten also nicht immer gleich aggressiv hupen oder gefährliche Überholmanöver wagen.

 

Und: Gerade Menschen, die sehr viel im Internet einkaufen, sollten mehr Rücksicht in einer solchen Situation zeigen. Alles Online bestellen, aber keinen Lieferverkehr vor der Haustür haben wollen – das passt nicht zusammen, meint Rainer Ernzer.

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: anzeiger24.de

 


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