Insekten als Lebensmittel-Zutat: Eklig oder delikat?
25.01.2023EU: Auch Hausgrillen und Getreideschimmelkäfer dürfen jetzt verarbeitet werden – unter Auflagen
Ein Lebensmittel mit reichlich Proteinen, Omega 3- und -6-Fettsäuren, Spurenelementen und Mineralstoffen wie Magnesium und Phosphor – klingt doch prima, oder? Wenn es sich dabei aber um Insekten handelt, haben viele Menschen doch eher „Beißhemmung“, oder empfinden gar Ekel.
In dieser Woche sorgte nun eine Schlagzeile für Aufmerksamkeit: Die EU hat zwei weitere Insektenarten in die Lebensmittelverordnung aufgenommen. Jetzt dürfen auch Grillen und Getreideschimmelkäfer als „Zutat“ verwendet werden – allerdings mit strengen Auflagen.
Müssen Konsumentinnen und Konsumenten nun damit rechnen, ein Produkt zu kaufen, in dem Insekten "untergejubelt" werden?
Was gilt nun genau?
In der Europäischen Union sind vier Insektenarten als Lebensmittel zugelassen:
- Seit Juni 2021: Mehlkäfer (Tenebrio molitor), im Larvenstadium getrocknet
- Seit November 2021: Wanderheuschrecke (Locusta migratoria), gefroren/getrocknet/pulverförmig.
- Seit Februar 2022: Hausgrille (Acheta domesticus), gefroren/getrocknet/pulverförmig.
- Seit Januar 2023: Hausgrille (Acheta domesticus), teilweise entfettetes Pulver, sowie Getreideschimmelkäfer oder Buffalowurm (Alphitobius diaperinus), gefroren/pastenartig/getrocknet/pulverisiert.
Das heißt also nicht unbedingt, dass die Krabbeltiere als "Rohkost", sondern beispielsweise auch pulverisiert beigemischt werden können.
Darf jetzt jeder Hersteller Insekten in seinen Produkten verarbeiten?
„Nein“, erklärt die Europäische Kommission ganz klar: "In der EU müssen Hersteller für jedes Insekt, das sie auf den Markt bringen wollen, eine Zulassung beantragen, und zwar im Rahmen der Regeln zu 'neuartigen Lebensmitteln', in der EU vor Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang konsumiert wurden. Im Rahmen der Prüfung jedes Antrags findet eine ausführliche wissenschaftliche Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) statt“, heißt es bei der Europäischen Kommission.
Aktuell haben nur diese Hersteller eine Zuslassung: für den Mehlkäfer die SAS EAP Group, für die Wanderheuschrecke und die Hausgrille die Fair Insects BV, für das teilweise entfettete Pulver der Hausgrille die Cricket One Co. Ltd und für den Getreideschimmelkäfer/Buffalowurm die Ynsect NL BV.
Insekten in Lebensmitteln müssen gekennzeichnet werden
Außerdem schreibt die Verordnung vor: „Lebensmittel, die Insekten enthalten, müssen das in ihrer Zutatenliste klar und verständlich aufführen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen nicht irregeführt werden; sie müssen selbst entscheiden können, ob sie Lebensmittel aus oder mit Insekten kaufen und konsumieren oder nicht.“
Die Vorgaben sind:
- Nennung des deutschen und lateinischen Namens
- Information über die Form der Beimischung bzw. "Darreichungsformen" (z.B. „getrocknet“, „pastenartig“, „pulverförmig“ oder „teilweise entfettetes Pulver“).
- Allergiehinweise (z.B. „Zutat kann bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen“)
Der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit liegen derzeit acht weitere Anträge auf Marktzulassung vor.
Also: Wer nicht so gerne Käfer oder Grillen im Essen wissen möchte (oder umgekehrt eben doch ganz bewusst), schaue einfach mal auf die Etiketten...
Bericht: Achim Kaemmerer
Fotos: Pixabay / Collage: anzeiger24.de
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