Bundesverfassungsgericht: Gastronomie-Schließung in der „Notbremse“ war rechtens

Betroffene konnten als Ausgleich Außer-Haus-Verkauf anbieten und Hilfsprogramme in Anspruch nehmen

Die vorübergehende Schließung von Gaststätten-Betrieben, bzw. die Beschränkung auf die Auslieferung und den Außer-Haus-Verkauf während der Corona-Lockdowns war „verfassungsrechtlich gerechtfertigt“. Das hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 10. Mai 2022 entschieden und damit die Verfassungsbeschwerde einer Gastronomin aus Berlin „nicht zur Entscheidung angenommen“: „Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum auch insoweit nicht überschritten.

 

Worum geht es?

Am 23. April 2021 trat das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Kraft. Bei Überschreiten der Inzidenz über einen Wert von 100 (den wir heute sogar gerne hätten) kann der Staat laut § 28b IfSG a. F „gesetzesunmittelbare Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens“ anordnen („Bundesnotbremse“). https://www.anzeiger24.de/hilden/lokale-empfehlungen/notbremse-kommt-was-heisst-das-jetzt
Dazu gehörte auch die Schließung von Gaststätten, Speiselokalen und ähnlichen Betrieben, als Ausnahme wurden Liefer- und Abholdienste erlaubt.

 

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Regelung war trotz ihres erheblichen Eingriffsgewichts „angemessen“

Das Bundesverfassungsgericht hat nun geurteilt, dass diese Einschränkung „angemessen“ gewesen sei.

 

Begründungen:

1. Dem Eingriff in die Berufsfreiheit kommt zwar erhebliches Gewicht zu. (…) Gemindert wurde das Eingriffsgewicht jedoch durch den tatbestandlich vorgesehenen regional differenzierenden Ansatz und die Befristung der Maßnahme. Eine gewisse Minderung des Eingriffsgewichts wurde zudem dadurch bewirkt, dass der Außer-Haus-Verkauf außerhalb der Nachtstunden und die Auslieferung von Speisen und Getränken von der Schließungsanordnung nicht erfasst waren. Schließlich wurde das Eingriffsgewicht auch durch die für die betroffenen Betriebe vorgesehenen staatlichen Hilfsprogramme gemindert.

 

2. Dem gewichtigen Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch gegenüberzustellen, dass angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens im April 2021 eine besondere Dringlichkeit bestand, zum Schutz der überragend bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden. Dabei ist der grundsätzliche Ansatz, den Schutz dieser Gemeinwohlbelange primär durch Maßnahmen der Kontaktbeschränkung an Kontaktorten zu erreichen – wozu auch die Schließung von Gaststätten zu zählen ist – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

3. In der geforderten Abwägung zwischen dem Eingriff in Grundrechte und entgegenstehenden Belangen hat der Gesetzgeber einen verfassungsgemäßen Ausgleich gefunden.
Die Vorschrift und die sie begleitenden staatlichen Hilfsprogramme sorgten für einen hinreichenden Ausgleich zwischen den verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen.
Durch die Befristung und die am jeweiligen örtlichen Pandemiegeschehen ausgerichtete Differenzierung wurde die Belastung durch die angegriffene Regelung begrenzt und bewirkt, dass die Regelung faktisch in keinem Gebiet Deutschlands die Höchstdauer von zwei Monaten erreichte. Ein teilweiser Ausgleich der Belastungen wurde zudem durch die in der Regelung verankerte weiterhin bestehende Möglichkeit zum Außer-Haus-Verkauf und der Lieferung von Speisen und Getränken geschaffen. Darüber hinaus wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen der angegriffenen Regelung durch die von der Bundesregierung aufgelegten Hilfsprogramme gedämpft.

 

Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht, 10. Mai 2022
Foto: RitaE/iXimus / Pixabay

 


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